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Mietzinserhöhung anfechten

Ungerechtfertigte Mieterhöhung schriftlich anfechten — gemäss Art. 270 OR

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Mietzinserhöhung anfechten — Ihr Recht nach Art. 270 OR

Erhält man als Mieterin oder Mieter in der Schweiz eine Ankündigung zur Mietzinserhöhung, hat man das Recht, diese innerhalb von 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anzufechten (OR Art. 270b). Eine Erhöhung ist anfechtbar, wenn sie missbräuchlich ist, den ortsüblichen Mietzins übersteigt oder sachlich nicht begründet wird. Zudem muss die Erhöhungsankündigung zwingend auf dem amtlichen Kantonsformular erfolgen — fehlt dieses, ist die Erhöhung nichtig. Unser Formular erstellt Ihren Einsprache-Brief in 2 Minuten — mit korrekter Begründung, gültig in allen Schweizer Kantonen, sofort als PDF und Word herunterladen.

Bis wann muss ich eine Mietzinserhöhung anfechten?

Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Erhöhungsanzeige bei der Schlichtungsbehörde (OR Art. 270b). Diese Frist ist zwingend — nach Ablauf erlischt das Anfechtungsrecht.

Wann ist eine Mietzinserhöhung missbräuchlich?

Wenn sie den ortsüblichen Vergleichsmietzins übersteigt, keine sachliche Begründung enthält oder offensichtlich unverhältnismässig ist (OR Art. 269/269a).

Muss die Erhöhungsankündigung auf einem amtlichen Formular sein?

Ja. Ohne das kantonal vorgeschriebene amtliche Formular (OR Art. 269d) ist die Erhöhungsankündigung nichtig — Sie müssen in diesem Fall gar nicht reagieren.

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